Präambel
Unsere Tradition hat Zukunft
Die Gründung der Löblichen Singergesellschaft von 1501 fällt in das erste Jahr des 16. Jahrhunderts.
Nach dem pfälzischen Erbfolgekrieg, in dem alle Unterlagen der Löblichen Singergesellschaft verloren gingen, wurde im Jahr 1701 aus Anlass der 200-jährigen Wiederkehr der Gründung ein neues
Stammbuch angelegt.
Von ungenannter Hand geschrieben war auf dem ersten Blatt folgende
Bemerkung zu lesen:
„Diese LÖBLICHE SINGERGESELLSCHAFT rührt von Einer erschrecklichen pest Zeit her,
im Jahre 1501, wo sich niemand mehr zu dem anderen getraute, ohne seinen Dodt Zu suchen,
und ist das erste Buch durch den Brant verbrannt worden ano 1692. niemant ist berechtigt
solche aufzuheben oder weg zu nehmen.“
Getreu dieser Überlieferung und im Bewusstsein dieser historischen Verpflichtung haben die Satzungen
der Löblichen Singergesellschaft von 1501 Pforzheim seit ihrer Neufassung im Jahr 1701
viele Änderungen erfahren.
Jedoch blieb grundsätzlich Sinn und Zweck der Singergesellschaft im Geist der Gründer stets erhalten.
Die Notwendigkeit von Satzungsänderungen entstand jeweils aus veränderten gesellschaftlichen,
politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen; oft waren sie aber auch die Folge kriegerischer
Ereignisse. Nach der „Geschichte der Löblichen Singergesellschaft der Stadt Pforzheim“
(Ph. Burkhardt, 1901) kann die Satzung von 1701 als Hauptgrundlage für die späteren Fassungen
der Jahre 1836 und 1890 angesehen werden. Eine „neu revidierte“ Fassung beschloss die
Hauptversammlung vom 7.1.1912. Nach dem II. Weltkrieg stellte die Hauptversammlung
vom 6.1.1960 eine neue Satzung auf. Diese wurde dann mehrmals, nämlich von den
Hauptversammlungen am 6.1.71, 6.1.72, 6.1.79, 6.1.81, 6.1.83 und 6.1.85 neuen Erkenntnissen,
sowie behördlichen Bestimmungen angepasst.
§ 1 • Name der Gesellschaft
Die seit dem Jahre 1501 bestehende Vereinigung Pforzheimer Männer führt, solange die Gesellschaft
bestehen wird, den Namen „Löbliche Singergesellschaft von 1501 Pforzheim“.
Sitz der Gesellschaft ist Pforzheim.
§ 2 • Zwecke der Gesellschaft
Getreu dem durch die Gründer der Gesellschaft gegebenen Beispiel uneigennützigen Bürgersinns
und treuer Anhänglichkeit an die Stadt Pforzheim verfolgt die Löbliche Singergesellschaft von
1501 Pforzheim ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne
von §§ 52, 53 Abgabenordnung, nämlich:
a) die selbstlose Unterstützung Bedürftiger (§ 53 Nr. 2 Abgabenordnung);
b) die Heimatkunde und Heimatpflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 Abgabenordnung),
sowie die Förderung der Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 Abgabenordnung);
c) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger
Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 Abgabenordnung);
d) die Jugend- und Altenhilfe ( § 52 Abs. 2 Nr. 4 Abgabenordnung).
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Durchführung und Unterstützung
heimatkundlicher und kultureller Veranstaltungen und Vorhaben, die direkte Unterstützung Bedürftiger,
sowie die Unterstützung von Jugendhilfe und Altenhilfe.
§ 3 • Mitgliedschaft
Jede männliche, sich mit der Stadt Pforzheim und der Region verbunden fühlende Person, die das
18. Lebensjahr vollendet hat, kann Mitglied der Gesellschaft werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Angabe von Anschrift, Geburtsdatum und Beruf an die
Geschäftsstelle zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Gesellschaft besteht
nicht. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod des Mitglieds;
b) durch schriftliche, an die Geschäftsstelle zu richtende Austrittserklärung.
Diese wird zum Ende des Jahres, in dem die Austrittserklärung zugeht, wirksam.
c) mit Wirksamwerden der Ausschlusserklärung des Vorstandes gemäß § 4.
§ 4 • Ausschluss von Mitgliedern
1.
Der Vorstand kann Mitglieder aus dem Verein ausschließen, wenn ein Ausschließungsgrund
vorliegt. Ausschließungsgründe sind
a) Nichtzahlung des Jahresbeitrags trotz Mahnung;
b) Vereinsschädigendes Verhalten oder ein anderer wichtiger Grund.
2.
Die Ausschließung erfolgt durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit.
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen den Beschluss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
der Ausschließung Berufung einlegen, über welche die Hauptversammlung entscheidet.
Die Ausschließung wird mit Ablauf der Berufungsfrist, im Falle der Berufung mit dem bestätigenden
Beschluss der Hauptversammlung wirksam.
§ 5 • Jahresbeitrag, sonstige Einnahmen und Verwendung des Geldes
1.
Die Höhe des Jahresbeitrags (Legegeld) wird von der Hauptversammlung festgesetzt.
Er ist eine Bringschuld und bei Altmitgliedern in den beiden ersten Monaten des Geschäftsjahres ohne
besondere Aufforderung und bei im Laufe des Geschäftsjahres eintretenden Mitgliedern innerhalb
von 2 Wochen nach Erhalt der Aufnahmebestätigung fällig. Die Hauptversammlung kann
Zahlungsmodalitäten einschließlich des Lastschriftverfahrens beschließen.
2.
Beitragsgelder, Spenden oder sonstige Einnahmen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
(siehe § 2) verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen und auch keinerlei Rückvergütungen aus Mitteln der
Gesellschaft. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Hauptversammlung
kann eine angemessene Vergütung der Vorstandstätigkeit beschließen.
§ 6 • Vorstand
1.
Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus:
a) den zwei Obermeistern,
b) dem Schatzmeister,
c) dem Schriftführer,
d) bis zu acht weiteren Vorstandsmitgliedern, wobei die unter a) und b) Genannten den
geschäftsführenden Vorstand bilden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden
Obermeister. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Alle Vorstandsmitglieder werden von
der Hauptversammlung gewählt. Die beiden Obermeister werden für acht Jahre gewählt.
Der Vorstand bestimmt die Geschäftsverteilung der Obermeister und der übrigen Vorstandsmitglieder,
sowie den Ort der Geschäftsstelle.
2.
Schatzmeister und Schriftführer werden auf vier Jahre gewählt. Die bis zu acht weiteren
Vorstandsmitglieder werden ebenfalls auf vier Jahre gewählt. Der Beginn der vierjährigen bzw.
achtjährigen Wahlperiode der Vorstandsmitglieder wird von der Hauptversammlung festgelegt.
Der Vorstand kann beschließen, dass einzelne oder alle Vorstandsmitglieder während der Wahlperiode
neu gewählt oder nachgewählt werden sollen. Wiederwahl ausscheidender Vorstandsmitglieder ist
zulässig. Die Wahlen erfolgen in der Regel offen. Wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder es
verlangt, muss geheime Abstimmung erfolgen.
§ 7 • Pflichten des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
1.
Die Obermeister leiten die Gesellschaft, berufen die Vorstandssitzungen und die Hauptver-
sammlungen ein; sie führen entsprechend der festgelegten Geschäftsverteilung im Einvernehmen
mit dem Schatzmeister die laufenden Geschäfte. Sie vertreten sich gegenseitig. In besonderen Fällen
können sich die Obermeister durch den Schatzmeister vertreten lassen. Bei vorzeitigem Ausscheiden
eines der beiden Obermeister übernimmt dessen Amt der andere Obermeister bis zur nächsten
Hauptversammlung, die einen neuen Obermeister für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen
Obermeisters wählt.
2.
Dem Schatzmeister obliegt die Vermögensverwaltung, die Rechnungsführung, die Entgegennahme
und Leistung von Zahlungen. Er muss dem Vorstand jederzeit auf Verlangen Bericht über seine
Tätigkeit und der Hauptversammlung Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr
erstatten.
3.
Der geschäftsführende Vorstand (§ 6 Abs. 1) führt die Geschäfte der Gesellschaft. Über die
Aufgabenverteilung und den Geschäftsablauf des Vorstands trifft der Vorstand durch eine
Geschäftsordnung Regelungen.
4.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder
anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird
die Entscheidung vertagt und auf der nächsten Vorstandssitzung nochmals aufgerufen.
5.
Zur Prüfung der Rechnungsführung und der Jahresabrechnung werden für zwei Jahre von der
Hauptversammlung zwei Rechnungsprüfer gewählt. Einer der Rechnungsprüfer muss der
Hauptversammlung den Prüfungsbericht erstatten.
§ 8 • Arbeitskreise
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete Arbeitskreise bilden. Die Leitung eines
Arbeitskreises ist von einem Vorstandsmitglied zu übernehmen, das dem Vorstand Rechenschaft
über die Tätigkeit seines Arbeitskreises zu geben hat. Die Zusammensetzung der Arbeitskreise
bestimmt der Vorstand; er kann auch Nichtmitglieder in einen Arbeitskreis berufen.
§ 9 • Hauptversammlung
1.
Die Hauptversammlung wird jährlich am „Dreikönigstag“, dem 6. Januar, abgehalten. Einen
abweichenden Termin darf der Vorstand nur aus wichtigem Grund bestimmen.
Zur Hauptversammlung muss schriftlich mit Angabe der Tagesordnung 14 Tage vor dem
Versammlungstag eingeladen werden. Für die Frist ist die Einlieferung bei der Post maßgebend.
Zur Tagesordnung der Hauptversammlung gehören:
a) Bericht der Obermeister über das vergangene Singerjahr
b) Bericht des Schatzmeisters über Einnahmen und Ausgaben sowie über den Vermögensstand
der Gesellschaft
c) Bericht der Rechnungsprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen gemäß § 6 (Vorstand)
f) Wahlen gemäß § 7 (Rechnungsprüfer)
g) Beratung und Beschlussfassung über eingegangene Anträge.
2.
Anträge zu g) müssen spätestens am 31. Dezember des abgelaufenen Jahres der Geschäftsstelle
schriftlich vorliegen. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß
einberufen wurde; sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit,sofern diese Satzung nichts anderes
vorsieht. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen
Mitglieder erforderlich, wobei die Bestimmungen des § 33 BGB zu beachten sind.
§ 10 • Außerordentliche Hauptversammlung
Eine außerordentliche Hauptversammlung kann von einem Obermeister im Auftrag des
Gesamtvorstandes einberufen werden, falls unaufschiebbare Beschlüsse zu fassen sind. Eine
außerordentliche Hauptversammlung muss auf Antrag von mindestens einem Drittel
der Mitglieder von den Obermeistern mit einer Frist von 10 Tagen einberufen werden.
§ 11 • Auflösung der Gesellschaft
1.
Zur Beschlussfassung über eine Auflösung der Gesellschaft muss von den Obermeistern eine
außerordentliche Hauptversammlung unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden,
die nur dann beschlussfähig ist, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu dem
Beschluss, die Gesellschaft aufzulösen, ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
2.
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft wird das vorhandene Gesellschaftsvermögen der
Stadt Pforzheim mit der Bestimmung übertragen, es nur zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne
des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
Löbliche Singergesellschaft von 1501 Pforzheim
6. Januar 2014
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Siegmund Friedrich Gehres hat 1792 in
"Pforzheim's Kleine Chronik"
über die Sitten, Gebräuche und Regeln einer besonderen Gesellschaft berichtet, des
"Orden der Starkmüthigen" , der 1501 entstanden ist.
Er beschreibt diese "Todengesellschaft"
... als eine Gesellschaft der biedersten und besten Menschen, die sich untereinander verbanden, ihren Mitbürgern, die krank wären oder würden, unentgeltliche Hilfe zu leisten, keinen in Noth und Tod zu verlassen...
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Im Stammbuch von 1701 wurde die Satzung als
"Ordnung und Punkten"
festgehalten:
" Welcher Einjeder so sich in diese Singergesellschaft ein zu kauffen Willens, in allem und durchaus nach Zugeleben schuldig und Verbunden ist"
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Dieses "Memento Mori - Gedenke des Todes" ist ebenfalls dem Stammbuch von 1701 entnommen.
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1901 hat Ph. Burkhard in seiner "Geschichte der Löblichen Singergesellschaft der Stadt Pforzheim" beschrieben, dass die Satzungen des
19. Jahrhunderts (1836 und 1890) auf der Satzung von 1701 fußen. Und gleichzeitig auf zahlreichen geschriebenen und ungeschriebenen Regeln und Überlieferungen.
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1912 wurde die Satzung der Löblichen Singergesellschaft zeitgeistig für das 20.Jahrhundert gründlich überarbeitet und in der Hauptversammlung am
7. Januar gedruckt an die Mitglieder verteilt.
Jedoch beruft sich auch diese neue Satzung ausdrücklich auf den historischen (Pest-) Ursprung. Und bindet Gedanken aus den Vorgänger-Satzungen von 1701, 1836 und 1890 ein.
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Außerdem erhält sie eine saldierte Summenaufstellung der zwischen 1800 und 1911 für soziale Hilfen verwendeten Gelder:
ingesamt 72.087,28
(Reichs)Mark
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Nach dem 2. Weltkrieg verabschiedete die Hauptversammlung am 06.01.1960 eine neue Satzung. Diese wurde dann mehrmals neuen Erkenntnissen, sowie behördlichen Bestimmungen angepaßt.
In der Satzung des
21. Jahrhunderts ist festgelegt, dass die Löbliche Singergesellschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt durch Unterstützung der Altenhilfe, Jugendhilfe, Durchführung heimatkundlicher Veranstaltungen, Heimatpflege und caritativer Maßnahmen.
Im Sinne ihrer Satzung hat die Löbliche Singergesellschaft
von 1985 bis 2000
rund 250.000 Euro
für soziale Zwecke, Heimatkunde und -Pflege, Regionalkultur, stadtgeschichtliche Ausstellungen und Publikationen aufgewendet. Alle Gelder entstammen ausschließlich aus den Mitgliedsbeiträgen und Spenden der "Singer".
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